Pressespiegel
26.05.2000

Altauto-Verordnung

Die am 1. April 1998 in Kraft getretene Altauto-Verordnung vom 04. Juli 1997 regelt, dass† Altautos als Abfall entweder einer anerkannten Annahmestelle oder einem anerkannten Verwerterbetrieb zu überlassen sind. Dort wird dann ein Verwertungsnachweis ausgestellt, der bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle vorzulegen ist.

Betreiber von Annahmestellen, Verwerterbetrieben und Shredderanlagen sind verpflichtet, Altautos nach vorgegebenen Umweltstandards zu behandeln und zu verwerten. Die Einhaltung dieser Umweltstandards ist gegenüber unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen. Nur Betriebe, die diesen Nachweis führen, können anerkannt werden.

Mit dem Inkrafttreten der Altauto-Verordnung ist auch die freiwillige Selbstverpflichtung der Automobilindustrie und weiterer 15 Wirtschaftsverbände vom Februar 1996 in Kraft getreten. Diese enthält die Verpflichtung, die zu beseitigenden Abfälle aus der Altautoentsorgung von derzeit ca. 25 Gew.-% bis zum Jahr 2002 auf maximal 15 Gew.-% und bis zum Jahr 2015 auf maximal 5 Gew.-% zu verringern. Außerdem haben sich die Automobilhersteller verpflichtet, generell Altautos ihrer Marke zu marktüblichen Konditionen über jeweils benannte Stellen zurückzunehmen. Fahrzeuge, die nach April 1998 in Verkehr gebracht wurden, werden mindestens bis zum Alter von 12 Jahren kostenlos zurückgenommen.

Zu den bisherigen Erfolgen dieser Regelungen zählen der Aufbau und die Dokumentation eines nahezu flächendeckenden Entsorgungssystems und die Festlegung einheitlicher baulicher, technischer und organisatorischer Standards in der Altautoentsorgung. Seit Inkrafttreten der Altauto-Verordnung wurde ein flächendeckendes Rücknahmenetz von etwa 15.000 Annahmestellen, mehr als 1000 Verwertungsbetrieben und 65 Shredderanlagen zur Altautoentsorgung aufgebaut.

Allerdings gibt es auch teilweise Bedarf zur Nachbesserung, vor allem bei der ‹berpr¸fung der Betriebe durch qualifizierte unabhängige Sachverständige. Es muss sichergestellt sein, dass hierbei einheitliche Maßstäbe angelegt und diese von den Sachverständigen auch beachtet werden.

Im Juli 1999 haben sich die EU-Umweltminister auf den gemeinsamen Standpunkt zu einer Europäischen Altauto-Richtlinie geeinigt. Der Richtlinienvorschlag entspricht in den wesentlichen umweltpolitischen Zielsetzungen dem Konzept, das in Deutschland geschaffen wurde. Allerdings soll die Produktverantwortung der Hersteller durch diese Richtlinie deutlich verstärkt werden.

Nach dem Richtlinienvorschlag sollte ab dem Jahr 2006 - f¸r nach Inkrafttreten der Richtlinie neu in Verkehr gebrachte Fahrzeuge schon ab 2001 - die kostenlose Rückgabemöglichkeit der Letztbesitzer festgelegt und die Hersteller etwaige Entsorgungskosten vollständig übernehmen oder hieran maßgeblich beteiligt werden. Das Europäische Parlament hat am 3. Februar 2000 zahlreiche Änderungen zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates beschlossen. Die meisten Änderungen dienen der rechtlichen Klarstellung und können begrüßt werden. Bei einigen Änderungen gab es allerdings eine deutliche Abweichung vom Gemeinsamen Standpunkt, die zu einem Vermittlungsverfahren† zwischen Rat und Parlament geführt hat.

Dieses ist mit Sitzung des Vermittlungsausschusses am 23./24.05.00 abgeschlossen worden. Zur Tragung der Entsorgungskosten ist ein Kompromiss angenommen worden, wonach es bei der grundsätzlichen Herstellerverantwortung entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt bleibt, allerdings der Altbestand ein Jahr später und zwar ab dem Jahr 2007 kostenlos zuruckgenommen werden muss. Nach Billigung des Vermittlungsergebnisses durch Rat und Europäisches Parlament voraussichtlich im Juli des Jahres tritt die Richtlinie mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

Die Mitgliedstaaten haben sodann 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.

Quelle: http://www.bmu.de
Datum: 26. Mai 200
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